Sozialrecht

1. Krankenversicherung

Ein sozialer Pfeiler ist die Absicherung gegen Krankheit. Die Beiträge werden bei Anstellung des Betreffenden vom Lohn/Gehalt direkt einbehalten, bei Krankheit nach Ende der Lohnfortzahlung von der Krankenversicherung, Arbeitslosigkeit von der Agentur für Arbeit („Arbeitsamt / JobCenter), bei Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung und bei Sozialhilfe vom Sozialamt gezahlt. Ohne Beschäftigung kann eine Absicherung über die Familienversicherung des Ehepartners erfolgen. Problematisch wird es erst, wenn verschiedene Sozialversicherungsträger um ihre Zuständigkeit streiten. Dann muss sich der Betreffende vorübergehend privat versichern. Es besteht Krankenversicherungspflicht. Die kann aber im Falle einer Scheinselbständigkeit bewusst oder unbewusst vernachlässigt worden sein. Dann drohen empfindliche Nachzahlungen. Insgesamt also ein schwieriges Feld, das oft anwaltliche Hilfe erforderlich macht.

1.1. Behandlungskosten

Die (gesetzlichen) Krankenkassen (Krankenversicherungen) erweitern ihr Leistungsspektrum nur mit großer Verzögerung nach Neuentwicklungen. Also ist ein Patient häufig darauf angewiesen, mit anwaltlicher Hilfe Leistungen bezahlt oder erstattet zu erhalten. Jüngstes Beispiel sind die Cannabisblüten. Sie sind eine anerkannte Hilfe gegen chronische Schmerzen, wenn alle anderen Schmerztherapien erfolglos geblieben sind. Gleichwohl werden sie häufig erst nach rechtskräftigen Urteilen gezahlt.

1.2. Krankengeld

Wird ein Arbeitnehmer krank, erhält er nur für sechs Wochen Lohnfortzahlung. Danach ist er abhängig von Krankengeldzahlungen. In diesen Fällen haben alle Krankenversicherungen das Interesse, entweder die Arbeitsfähigkeit des Patienten oder aber seine Erwerbsminderung feststellen zu lassen. In beiden Fällen sind sie nicht mehr leistungspflichtig. Hier kommt ein Patient kaum ohne anwaltliche Hilfe aus.

2. (gesetzliche) Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung ist als Teil der Sozialversicherung nahezu unbekannt. Anders als bei der Kranken- und Unfallversicherung zahlt der Arbeitgeber alle Beiträge. Dazu meldet er seinen Betrieb bei einer Berufsgenossenschaft oder einem anderen Träger der Unfallversicherung an und zahlt an diese direkt den entsprechenden Beitrag je nach Anzahl seiner Mitarbeiter.

2.1. Arbeitsunfall

Ein Unfall während der Ausübung der Arbeit ist gesondert versichert. Der Verunfallte erhält Verletztengeld, das höher ist als das Krankengeld der Krankenversicherungen. Außerdem kann eine Minderung der Erwerbsfähigkeit zurückbleiben, die unter bestimmten Voraussetzungen zu Rentenleistung, die neben dem Einkommen gezahlt wird, führt.

2.2. Wegeunfall

Hierbei handelt es sich um einen Sonderfall des Arbeitsunfalles. Der Versicherte ist noch nicht am Arbeitsplatz, befindet sich aber auf dem Weg dorthin oder ist von dort auf dem Heimweg. Das Klingt einfach in der Zuordnung, birgt aber regelmäßig Schwierigkeiten, die ein erfahrener Rechtsanwalt lösen sollte. So stellt sich z.B. die Frage, ob der Umweg zum Getränkemarkt auf dem Weg zur Arbeit noch als Wegeunfall gesichert ist.

2.3. Berufskrankheit

Auch dieser Fall wird über die gesetzlichen Unfallversicherungen abgesichert. Denn wenn ein Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz eine dauerhafte Schädigung erlitten hat, die seine Erwerbsfähigkeit mindert, ist auch diese unter bestimmten Voraussetzungen rentenrelevant. Die Einzelheiten sind allerding komplex und regelmäßig nur von Spezialisten lösbar.

3. Schwerbehinderung

Die Anerkennung einer Schwerbehinderung ist ein Nachteilsausgleich für Menschen, die gegenüber Gleichaltrigen ihres Geschlechtes Funktionsbeeinträchtigungen haben. Zuständig zur Klärung sind die Versorgungsämter der jeweiligen Gemeinden. Weil die Anerkennung z.B. Kündigungsschutz am Arbeitsplatz, Förderung bei Arbeitslosigkeit, Steuervorteile oder die Möglichkeit der vorgezogener Altersrente bedeuten kann, wird hierum hart gestritten. Da ist es ein Vorteil des Antragstellers von vornherein anwaltlich begleitet zu werden.

3.1. Grad der Behinderung

Hier geht es um die Feststellung von Funktionsbeeinträchtigungen. Dazu wird zunächst der Einzelgrad der wesentlichen Beeinträchtigung, dann der weiterer Beeinträchtigungen bestimmt und als Drittes geklärt ob eine oder mehrere weitere Beeinträchtigung die wesentliche Beeinträchtigung erhöhen. Daraus wird der sog. Gesamtgrad der Behinderung(GdB) gebildet.

3.2. Merkzeichen

Daneben können Merkzeichen festgestellt werden, wie z.B. „G“ für Gehbehinderung oder „a.G.“ für außergewöhnliche Behinderung. Letzteres ist das am meisten „umkämpfte“ Merkzeichen, da es die Berechtigung zur Nutzung der sog. „Schwerbehindertenparkplätze“ bedeutet.

4. Rentenversicherung

Die Altersabsicherung meint jeder Versicherte zu kennen. Aber bereits der erste Blick in eine Rentenauskunft oder einen Rentenbescheid vermittelt nahezu jedem Laien ein Gefühl der Ohnmacht. Dann kann es nur mit einem Fachanwalt weitergehen.

4.1. Teilhabe am Arbeitsleben

Diese Positionen sind noch übersichtlich. Die Deutsche Rentenversicherung versucht mit diesen Mittel die Erwerbfähigkeit des Versicherten zu erhalten oder wiederherzustellen. Dazu kann z.B. eine Umschulung oder eine Rehabilitation beitragen. Problematisch wird es aber, wenn der Versicherte von sich aus diese Maßnahmen für erforderlich und geeignet hält, ggfs. auch mit Unterstützung seiner behandelnden Ärzte, die Deutsche Rentenversicherung dazu aber keine Veranlassung sieht. Dann beginnt der lange und beschwerliche Weg durch das Widerspruchsverfahren und den Instanzenzug, ein Feld für Fachanwälte aber nicht für den Laien.

4.2. Erwerbsminderungsrente

Einer besonderen Bedeutung kommt der Erwerbsminderungsrente zu. Sie sichert den Versicherten ab, wenn er nicht mehr arbeiten aber auch noch keine Altersrente beziehen kann. Der Weg zur Erstreitung einer solchen Rente ist dornig. Regelmäßig sind langwierige Rechtsstreitigkeiten vor den Sozialgerichten erforderlich. Dabei ist es von hoher Bedeutung, medizinische Sachverhalte zu erfassen und ärztliche Aussagen im Rahmen von Befundberichten, ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten auswerten.

4.3. Vorgezogene Altersrente

Es gibt für einige Versicherte die Möglichkeit, Altersrente vorzuziehen. Das kann teilweise ungekürzt und/oder gekürzt geschehen. Die wichtigsten Fälle sind die Schwerbehinderten und die langjährig oder besonders langjährig Versicherten. Dabei ist es Aufgabe eines erfahrenen Rechtsanwaltes rechtzeitig in Abstimmung mit beruflichen Schicksalen und persönlichen Einschränkungen die jeweiligen Anträge zum richtigen Zeitpunkt zu stellen, um die Sozialabsicherung auch bei Brüchen in der Erwerbsbiographie zu erhalten.

5. Pflegeversicherung

Hier geht es um ein Rechtsgebiet, dass die meisten von uns so lange es eben geht zu verdrängen versuchen. Es kommt aber der Tag, an dem ein Familienmitglied pflegebedürftig wird oder an dem der Betreffende selber merkt, dass er auf Pflege angewiesen ist. Dann hat er die Möglichkeit, mit fremder Hilfe solange als möglich in seinem eigenen Haushalt zu bleiben, oder aber als letzte Lebensstation ein Pflegeheim aufzusuchen.

5.1. Betreutes Wohnen

Mit der klaren Erkenntnis, altersentsprechend körperliche und geistige Kräfte einzubüßen, hat jeder die Möglichkeit, „rechtzeitig“ eine Umgebung aufzusuchen, in der er mit zunehmender Einschränkung die angebotenen
Module aufstocken kann bis zum Pflegegrad 3 und/oder 4 Ab einem Pflegegrad von 5, dem höchsten Grad, ist der Einzug in ein Pflegeheim nicht zu vermeiden.

5.2. Pflegeheim

Üblicherweise erfährt man die Ablehnung der Eltern, ein Pflegeheim aufzusuchen. Dann ereignet sich ein Unfall, meist ein Sturz, und um nach der Behandlung im Krankenhaus die Entlassung in die Hilflosigkeit zu vermeiden folgt die teilstationäre Aufnahme in ein Pflegeheim. Allerdings ist es im zweiten Schritt regelmäßig so, dass im Anschluss dran eine vollstationäre Aufnahme auf Dauer folgt.

6. Elternunterhalt

Im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in einem Pflegeheim sind üblicherweise monatliche Kosten in der Größenordnung von ca. 4.000 EUR verbunden. Die Beträge aus der eigenen Rente und der Pflegeversicherung reichen dann häufig nicht aus, alle Kosten zu decken. Wenn dann eigenes Vermögen fehlt, unterstützt das Sozialamt den betreffenden Elternteil mit Sozialleistungen. Diese versucht das Sozialamt dann von den Kindern erstattet zu erhalten. Damit greift es häufig massiv in die wirtschaftliche Lebensführung der Kinder ein. Dann ist es erforderlich heraus zu arbeiten, wo die Belastungsgrenzen der Kinder liegen.

7. Betriebsprüfung

Dieses Rechtsgebiet betrifft im Wesentlichen juristische Gesellschaften (z.B. GmbH), die für Gesellschafter keine Sozialabgaben abgeführt haben, weil sie der Auffassung waren, dass diese als Selbständige zu bewerten seien und deshalb von der Sozialversicherungspflicht befreit seien. Tatsächlich stellt sich dann im Rahmen einer von der Deutschen Rentenversicherung durchgeführten Betriebsprüfung heraus, dass möglicherweise nur eine Scheinselbständigkeit vorliegt, die zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen führen kann. Fast immer betroffen ist dabei der Geschäftsführer, der gleichzeitig Mitgesellschafter ist. Ein anderer, ebenfalls häufig vorkommende Fall, ist die Beschäftigung eines Selbständigen auf der Basis eines Honorarvertrages, bei dem sich später herausstellt, dass er nicht den Status eines Selbständigen hatte und er deshalb für die Dauer der Tätigkeit für die Gesellschaft als Angestellter zu bewerten ist, mit der Pflicht der Nachentrichtung der Sozialversicherungsabgaben. Hier ist mit anwaltlicher Unterstützung die Statusfrage abzuklären, denn nicht jede Einschätzung der Deutschen Rentenversicherung ist zutreffend, nachzulesen in einer Fülle von Gerichtsurteilen. Noch besser ist es aber, sich bereits bei Gründung der Gesellschaft und den späteren Verträgen anwaltlich beraten zu lassen, um die kostspieligen Ergebnisse einer Betriebsprüfung von vornherein zu vermeiden.