Kanzlei Titze

Verkehrsrecht

Die Grundlagen des Straßenverkehrsrechts in Deutschland sind im Straßenverkehrsgesetz enthalten. Das Straßenverkehrsgesetz regelt das Straßenverkehrsrecht zusammen mit der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) weitestgehend.

Beim Schadensersatzrecht bzw. beim Verkehrszivilrecht geht es um Fragen der Durchsetzung oder der Abwehr von Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall. In der Regel stehen hierbei auf der gegnerischen Seite Versicherer (Kfz- oder Privat-Haftpflicht-Versicherungen), so dass auch Fragen aus dem Versicherungsrecht Gegenstand des Schadensersatzrechts sind. Zu den Ansprüchen, die durchzusetzen oder die abzuwehren sind, gehören z.B.: Kraftfahrzeug- oder Fahrrad-Reparaturkosten, Nutzungsausfall oder Mietfahrzeugkosten, Kosten des Sachverständigen, Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Heilbehandlungskosten, Ersatz des Haushaltsführungsschadens etc. Besondere Probleme ergeben sich bei Verkehrsunfällen im Ausland oder mit ausländischen Kraftfahrzeugen oder mit Kraftfahrzeugen, die nicht versichert sind.

Im Ordnungswidrigkeitenrecht dreht sich alles um den Bußgeldkatalog; die Ahndung von im Straßenverkehr begangenen Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld und ggf. Punkten und Fahrverbot. Die Aufgabe des Rechtsanwalts in diesem Bereich ist es, die Festsetzung eines Bußgeldes zu verhindern oder aufzuheben oder in den Fällen, in denen ein Bußgeld unvermeidlich ist, wenigstens die Anordnung eines Fahrverbotes zu verhindern. Letzteres spielt insbesondere eine Rolle bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ab 26 km/h, bei einem sog. qualifizierten Rotlichtverstoß (Rotphase länger als 1 Sekunde), bei Abstandsverletzungen und beim Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss.

Beim Verkehrsstrafrecht steht im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Rechtsanwalts die Verteidigung seines Mandanten gegen den Vorwurf, im Straßenverkehr eine Straftat begangen zu haben. „Klassische“ Verkehrsstraftaten sind die Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB), die Unfallflucht (§ 142 StGB), die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) und das Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG). Daneben gibt es weitere Straftaten, die im Straßenverkehr begangen werden können. Ebenfalls zum Verkehrsstrafrecht gehören die sich aus der Verurteilung oder möglichen Verurteilung ergebenden Probleme, z.B. die vorläufige oder die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111 a StPO, § 69 StGB) sowie die Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69 a StGB) und deren Verkürzung. Dabei geht es im Rahmen der Verteidigung des Mandanten sowohl um die Frage, ob überhaupt eine Straftat begangen wurde, als auch darum, dass eine Geldstrafe möglichst gering und die Dauer einer evtl. Fahrerlaubnissperre möglichst kurz sind.

Im Verkehrsverwaltungsrecht geht es vor allem um Probleme bei der Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach vorherigem Entzug, spätestens dann, wenn ein fachärztliches Gutachten oder gar eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) erforderlich sind, ergibt sich ein dringender Bedarf nach anwaltlicher Beratung und Vertretung. Auch das Abschleppen eines Fahrzeuges oder die Anordnung eines Fahrtenbuchs gehören zum Verkehrsverwaltungsrecht.

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Michael Titze

Rechtsanwalt
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Als Fachanwalt für Familienrecht und Strafrecht setze ich mich seit fast 20 Jahren kompetent und engagiert für Ihre Interessen ein. ...
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