Kanzlei Titze

Familienrecht

1. Scheidungsrecht und Versorgungsausgleichsrecht

Das Scheidungsrecht umfasst streng genommen lediglich das Recht der Ehescheidung. Aufgrund einer verfahrensrechtlichen Besonderheit muss mit der Scheidung jedoch auch stets der Versorgungsausgleich durchgeführt werden. Hierbei handelt es sich um den Ausgleich der von den Eheleuten während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche. In den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind insbesondere Ansprüche bei der gesetzlichen Rentenversicherung, die Beamtenversorgung und die betriebliche Altersvorsorge einschließlich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Mit der Zustellung des Scheidungsantrages wird das Gericht beide Eheleute auffordern, sogenannte Versorgungsausgleichsformulare dem Gericht ausgefüllt und unterzeichnet vorzulegen. Mit diesen Formularen wird den Versicherungsträgern ermöglicht, Auskunft über die jeweils erworbenen Ansprüche zu erteilen. Da das Scheidungsverfahren und das Versorgungsausgleichsverfahren im sogenannten Zwangsverbund stehen, wird das Gericht die Scheidung der Ehe aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erst aussprechen, wenn es zeitgleich in der Lage ist, den Ausgleich der erworbenen Rentenansprüche durchzuführen.

2. Kindschaftsrecht

Zum Kindschaftsrecht gehören vor allem das Recht der elterlichen Sorge, das Kindesunterhaltsrecht und das Abstammungsrecht (Mutterschaft, Vaterschaft). In der Praxis geht es häufig um die Frage, ob die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder von beiden Elternteilen ausgeübt werden kann oder aus Gründen, die das Kindeswohl betreffen, auf ein Elternteil übertragen werden muss. Von großer praktischer Bedeutung ist aber auch der Umgang des nicht betreuenden Elternteils mit dem gemeinsamen Kind. Sind die Bemühungen des zuständigen Jugendamtes in den genannten Bereichen gescheitert, besteht für die Eltern die Möglichkeit, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dies gilt auch für die Frage, in welcher Höhe der nicht betreuende Elternteil zur Zahlung eines monatlichen Kindesunterhalts verpflichtet ist. Aufgrund der zum Teil sehr komplexen Rechtslage empfehle ich, einen Anwalt im Verfahren hinzuzuziehen.

2.1 Sorgerecht

Das Recht der elterlichen Sorge erfasst mehrere Teilbereiche. Hierzu gehören das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Vermögensfürsorge, die Gesundheitsfürsorge, das Recht zur Antragstellung bei Ämtern und Behörden und das Umgangsrecht. Von großer praktischer Bedeutung ist hierbei das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Es wird häufig auf einen Elternteil zur alleinigen Ausübung übertragen, um sicherzustellen, wo das gemeinsame Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. Änderungen bei der Ausübung der elterlichen Sorge können nur durch eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden. Zum Beispiel kann einer der genannten Teilbereiche auf einen Elternteil zur alleinigen Ausübung übertragen werden, während es im Übringen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleibt.

2.2 Umgangsrecht

Das Umgangsrecht btrifft den Anspruch auf Umgang eines minderjährigen Kindes mit seinen Eltern und jedes Elternteils mit dem Kind. In besonders gelagerten Fällen auch das Recht Dritter auf Umgang mit dem Kind. Ausgangspunkt der Regelung zum Umgangsrecht ist der im Gesetz ausdrücklich niedergelegte Grundgedanke, dass das Kind zu seiner ungestörten Entwicklung regelmäßigen Umgangs mit beiden Elternteilen haben sollte. Dabei wird aufgrund der räumlichen Trennung der Eltern zunächst eine Entscheidung getroffen werden müssen, wo das Kind künftig seinen Lebensmittelpunkt hat. Haben die Eltern eine Entscheidung getroffen, so folgt für den Elternteil, bei dem das Kind lebt, die Pflicht, den Umgang mit dem anderen Elternteil ohne jede Störung zu ermöglichen und zu fördern. Kommt es zu Störungen, wird sich zunächst das zuständige Jugendamt bemühen, mit den Eltern eine Umgangsvereinbarung zu treffen. Scheitern die Bemühungen des Jugendamtes, muss das zuständige Familiengericht eine Umgangsregelung beschließen oder mit den Eltern vereinbaren. Die beteiligten Eltern sollten sich hier unbedingt anwaltlich vertreten lassen.

2.3 Kindesunterhalt

Die Höhe des monatlich zu zahlenden Kindesunterhalts bemisst sich nach der sog. Düsseldorfer Tabelle. Diese Tabelle berücksichtigt einerseits das Einkommen des unterhaltsverpflichteten Elternteils und andererseits das Alter des Kindes. Nach Abzug der Hälfte des Kindergeldes lässt sich so der zu zahlende monatliche Unterhalt leicht ermitteln. Schwierig und von großer praktischer Bedeutung ist die Frage, welches Einkommen bei der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen ist und welche Verbindlichkeiten des unterhaltsverpflichteten Elternteils dementsprechend vorweg abzuziehen sind. Hier sollten Sie sich unbedingt anwaltlicher Hilfe bedienen, um sicherzustellen, Unterhaltszahlungen nur in der tatsächlich geschuldeten Höhe leisten zu müssen.

3. Güterrecht

Das Güterrecht regelt in Ehen und anderen staatlich registrierten Lebensgemeinschaften (Lebenspartnerschaften) die Frage, ob Vermögensgegenstände den Ehe- bzw. Lebenspartnern einzeln oder gemeinsam zuzurechnen sind. Ob und wie im Falle einer Trennung das gemeinsame Vermögen und erzielte Zuwächse zu verteilen sind. Das deutsche Recht kennt die Gütertrennung, die Zugewinngemeinschaft, die Errungenschaftsgemeinschaft und die Gütergemeinschaft. Bei der Zugewinngemeinschaft handelt es sich um den gesetzlichen Güterstand, d. h., treffen die Eheleute keine vom Gesetz abweichende Vereinbarung durch Abschluss eines Ehevertrages, werden das Vermögen und der erzielte Vermögenszuwachs nach den Regeln der Zugewinngemeinschaft verteilt. In den meisten Fällen schließen Eheleute Eheverträge mit einer güterrechtlichen Regelung nicht ab, so dass der Zugewinnausgleich in der Praxis den häufigsten Fall der Vermögensaufteilung darstellt. Eine personenbezogene Vermögensaufteilung und der Erhalt der Vermögenszuwächse bei dem, der sie erzielt hat, sind nur durch die ehevertragliche Vereinbarung der Gütertrennung möglich. Dementsprechend ist eine anwaltliche Beratung schon zum Zeitpunkt der Eheschließung zu empfehlen. Aufgrund der Komplexität des Güterrechts sollte eine solche allerdings auch dringend bei Beendigung des Güterstandes in Anspruch genommen werden.

4. Unterhaltsrecht

Das Unterhaltsrecht gibt Bedürftigen, die ihren eigenen Unterhalt nicht selbst bestreiten können, einen Anspruch auf Gewährung von Unterhalt. Unterhaltsverpflichtet können Ehegatten, geschiedene Ehegatten, Eltern ehelicher und nichtehelicher Kinder (Kindesunterhalt s.o.) und Verwandte ersten Grades sein.

4.1 Trennungsunterhalt

Haben die Ehegatten während des Bestehens einer Ehe die eheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst, besteht unter Umständen während der Trennungsphase ein Anspruch auf Zahlung monatlichen Unterhalts. Ob monatlicher Trennungsunterhalt geschuldet ist, hängt von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten und von der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten ab. Wie auch bei der Berechnung des monatlich geschuldeten Kindesunterhalts ist es von besonderer praktischer Bedeutung, das für die Unterhaltsberechnung relevante Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zu ermitteln. Dies entspricht grundsätzlich dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen (einschließlich Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld). Ob bestimmte Verbindlichkeiten vor der Unterhaltsberechnung einkommensmindernd abgezogen werden können, wird der von Ihnen gewählte Rechtsanwalt beantworten. Anders als der Nachscheidungsunterhalt, kann der Trennungsunterhalt weder befristet werden, noch auf einen angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt werden. Darüber hinaus ist von großer praktischer Bedeutung, dass der Unterhaltsberechtigte, der vor der Trennung den Haushalt geführt hat, im Trennungsjahr keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen hat.

4.2 Nachscheidungsunterhalt

Grundsätzlich hat jeder Ehegatte nach der Ehescheidung die Obliegenheit, für seinen eigenen Unterhalt selbst zu sorgen. Soweit er dazu außer Stande ist oder eine Erwerbstätigkeit ihm nicht zuzumuten ist, hat er Anspruch auf Gewährung des Unterhalts. Dies gilt nicht, soweit der andere Ehegatte nicht leistungsfähig ist. Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Bedarf errechnet sich aus dem vormaligen ehelichen Gesamteinkommen. Von großer praktischer Bedeutung ist auch hier die Frage, welche Fixkosten der unterhaltsverpflichtete Ehegatte bei der Ermittlung des für die Unterhaltsberechnung maßgeblichen Einkommens abziehen darf. Grundsätzlich gilt bei der Berechnung der sogenannte Halbteilungsgrundsatz. Die Unterhaltsberechnung nach der sogenannten 3/7-Methode ergibt sich aus dem Umstand, dass nach der Rechtsprechung vom Erwerbseinkommen 1/7 abgezogen und dem Unterhaltsverpflichteten ausgezahlt wird. So wird ein Anreiz zur Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit gesetzt. Anders als in der Trennungsphase kann vom unterhaltsberechtigten Ehegatten verlangt werden, eine berufliche Erwerbstätigkeit auszuüben, sofern dieser beispielsweise nicht durch die Betreuung minderjähriger Kinder eingeschränkt ist.

5. Selbstbehalt

Die Oberlandesgerichte sprechen dem Unterhaltspflichtigen je nach Verhältnis zum Unterhaltsbedürftigen verschiedene Selbstbehalte zu. Unter Selbstbehalt versteht man den Teil des Einkommens, der dem Unterhaltspflichtigen unbedingt erhalten bleiben muss, damit er weiterhin in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dabei wird weiter differenziert, ob der Unterhaltsverpflichtete erwerbstätig ist oder nicht. Gegenüber minderjährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt bei Erwerbstätigen 1.080,00 €, bei Nicht-Erwerbstätigen 880,00 € monatlich. Gegenüber Ehegatten beläuft sich der Selbstbehalt in beiden Fällen auf 1.200,00 €. Gegenüber volljährigen Kindern beläuft sich der Selbstbehalt ebenfalls in beiden Fällen auf 1.300,00 € monatlich.

6. Ehevertrag

Durch einen Ehevertrag geben sich die Eheleute bestimmte Regeln für die Ehe, vor allem aber für den Fall einer evtl. Scheidung. Ein Ehevertrag ist – nach deutschem Recht – nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wird, anderenfalls ist der Vertrag ungültig. Ein Ehevertrag kann vor oder während der Ehe geschlossen werden, in seltenen Fällen auch nach rechtskräftiger Scheidung.

7. Lebenspartnerschaftsrecht

Das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, kurz Lebenspartnerschaftsgesetz, ermöglicht zwei Menschen gleichen Geschlechts in Deutschland die Begründung einer Lebenspartnerschaft. Hierbei ist die sexuelle Orientierung der Personen unerheblich. Eine Lebenspartnerschaft ist in Deutschland die einzige Möglichkeit, einer gleichgeschlechtlichen Beziehung einen rechtlichen Rahmen zu geben. Viele der Bestimmungen zum Eherecht gelten auch für die eingetragene Lebenspartnerschaft. Hier ist eine anwaltliche Beratung auch im Hinblick auf die Möglichkeit des Scheiterns einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unbedingt zu empfehlen.

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Michael Titze

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Als Fachanwalt für Familienrecht und Strafrecht setze ich mich seit fast 20 Jahren kompetent und engagiert für Ihre Interessen ein. ...
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