Strafrecht

Als Fachanwalt für Strafrecht besitze ich besondere Kenntnisse in Bezug auf die Gesetzestexte im Strafgesetzbuch (StGB) und in der Strafprozessordnung, die für eine erfolgreiche Verteidigung in einer Strafrechtlichen Sache erforderlich sind.

In meiner Rolle als Strafverteidiger stehe ich dem Angeklagten unabhängig und unvoreingenommen vor Gericht zur Seite. Der Strafverteidiger ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft gleichgeordnet und somit auch gleichberechtigt. Das bedeutet, dass der Strafverteidiger nicht an Weisungen durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft gebunden ist.

Zu jedem Zeitpunkt des Strafverfahrens, hat der Beschuldigte das Recht, sich von einem Verteidiger vertreten zu lassen. Von großer Bedeutung ist die möglichst frühzeitige Kontaktaufnahme zu einem Strafverteidiger. Der Beschuldigte sollte schon im Ermittlungsverfahren seine Rechte kennen und diese mit Hilfe seines Verteidigers auch in Anspruch nehmen. Gerade im Ermittlungsverfahren besteht die Möglichkeit, Ermittlungsmaßnahmen mit einer entlastenden Wirkung zu unterstützen. Möglicherweise kann so bereits im Ermittlungsverfahren die Anklageerhebung verhindert werden, etwa durch die Einstellung des Ermittlungsverfahrens aufgrund berechtigter Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten.

Verteidigungsziel im Strafrecht kann die Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch sein. Erscheint eine Verurteilung unvermeidbar, richtet sich das Verteidigungsziel darauf, eine möglichst mildes Urteil zu erreichen. Jedoch wird hier immer nach Schwere der Tat entschieden, ein mildes Urteil kann immer noch eine Gefängnisstrafe nach sich ziehen.

Was passiert im Strafrechtsverfahren?

In der Regel sucht der Beschuldigte sich selbst einen Verdeidiger, den er auch selbst bezahlen muss. Ist er dazu nachweislich nicht in der Lage, muss ein Pflichtverteidiger vom Gericht bestellt werden. Das ist möglich, wenn der Beschuldigte sich seit mindestens drei Monaten in Untersuchungshaft befindet, wenn ihm ein Verbrechen zur Last gelegt wird oder die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor der Strafkammer eines Landgerichts durchgeführt wird.

Unter das Strafrecht fallen folgende Delikte:

  • Straftaten gegen das Vermögen und das Eigentum (Diebstahl, Betrug u.a.)
  • Straftaten gegen die persönliche Ehre (Beleidigung, üble Nachrede u.a.)
  • Straftaten gegen das Leben und die Gesundheit (Mord, Totschlag, Körperverletzung u.a.)
  • Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung u.a.)
  • Straßenverkehrsdelikte (Trunkenheitsfahrt, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Unfallflucht u.a.)
  • Straftaten gegen die Rechtspflege (Meineid, uneidliche Falschaussage u.a.)

Von großer praktischer Bedeutung sind aber auch Rauschgiftdelikte.

Die Vorladung

Der Beschuldigte erfährt von einem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren meist dadurch, dass er von der zuständigen Polizeidienststelle zur Vernehmung vorgeladen wird. Meiner langjährigen Erfahrung nach verstehen die meisten Beschuldigten mit der Verwendung des Begriffs „Vorladung“ eine Pflicht zum Erscheinen bei der Polizeidienststelle. Tatsächlich handelt es sich bei dieser „Vorladung“ um eine Einladung, der man Folge leisten kann, aber nicht muss. Dies bedeutet, dass ein Beschuldigter keinerlei Konsequenzen zu befürchten hat, wenn er der Vorladung nicht Folge leistet. Dies wird meistens in den Akten mit der Einschätzung des sachbearbeitenden Polizeibeamten vermerkt, dass der Beschuldigte, der der Vorladung nicht gefolgt ist, offenbar bei der Polizei keine Angaben machen möchte.

Etwas anderes gilt für den Fall, dass die Polizeidienststelle die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung angeordnet hat. Dieser ist in der Regel Folge zu leisten, auch wenn man dagegen Widerspruch einlegen könnte.

Strafverteidiger, ja oder nein

Ich kann nur dringend empfehlen, einen Strafverteidiger aufzusuchen, sobald ein Beschuldigter eine Vorladung zur Vernehmung erhalten hat. Als Ihr Verteidiger werde ich dem sachbearbeitenden Polizeibeamten zunächst telefonisch mitteilen, dass Sie der Vorladung zur Vernehmung nicht folgen werden. Ferner werde ich Akteneinsicht beantragen und Ihnen nach Erhalt den Inhalt der Ermittlungsakte mitteilen.

Anschließend kann darüber nachgedacht werden, ob Sie zu dem Vorwurf eine Stellungnahme über ihren Verteidiger abgeben möchten. Ob dies sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Dabei ist zu beachten, dass Sie den Zeitpunkt der Einlassung selbst bestimmen. Es ist Ihre Entscheidung und hat keine nachteiligen Konsequenzen, wenn Sie beispielsweise erst in einer gegen Sie gerichteten Hauptverhandlung eine Erklärung zur Sache abgeben. In besonders gelagerten Fällen kann es sinnvoll sein, von einer Erklärung gänzlich abzusehen. Auch diese Entscheidung sollten Sie zusammen mit Ihrem Verteidiger treffen.

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Michael Titze

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
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Als Fachanwalt für Familienrecht und Strafrecht setze ich mich seit fast 20 Jahren kompetent und engagiert für Ihre Interessen ein. ...
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